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# § 35 SOOSA (Sachsen) — Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jeder Oberschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1. der Schulleiter als Vorsitzender,

2. der stellvertretende Schulleiter und

3. die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer.

Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. Diesen gehören an:

1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter und

2. weitere 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Prüfungsausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

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Zitiervorschlag: § 35 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/35

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