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SOOSA

§ 36 Schriftliche Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-2 (2) Stellt für Prüfungsteilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, die Prüfung im Fach Englisch eine besondere Härte dar, soll der Prüfungsausschuss die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen. Die Ersetzung ist nur zulässig, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. Es besteht kein Anspruch auf das Ablegen einer Prüfung in der Herkunftssprache. Die Prüfung erfolgt ohne praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-3 (3) Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 25 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern 35 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten. Für die Durchführung des praktischen Teils gelten § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 4 und 5 entsprechend. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die inklusiv an der Oberschule unterrichtet werden, gilt § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Förderschulen entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-4 (4) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-5 (5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-6 (6) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen

1. im Fach Deutsch 240 Minuten,

2. im Fach Mathematik 240 Minuten,

3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 180 Minuten,

4. im Fach Physik, Chemie oder Biologie 150 Minuten und

5. im Fach Sorbisch 240 Minuten.

Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/36#abs-7 (7) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen.

§ 35 § 37