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SOOSA

§ 6 Aufnahme von Schülern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/6#abs-1 (1) Im Anschluss an die Grundschule werden die Schüler in die Klassenstufe 5 aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/6#abs-2 (2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/6#abs-3 (3) Die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die vertiefte sportliche Ausbildung festgestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/6#abs-4 (4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.

§ 5 § 7