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SOOSA

§ 4 Wechsel des Bildungsganges

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/4#abs-1 (1) Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann auf Antrag der Eltern ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt und die bisher gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung des Schülers dies rechtfertigen. Ein Wechsel erfolgt in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Klassenstufe. § 29 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/4#abs-2 (2) Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 überwechseln. Sie können auch in die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges überwechseln, wenn die Eltern dies nach einem Beratungsgespräch mit der Schule wünschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/4#abs-3 (3) Können Schüler, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulbildungsganges überwechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/4#abs-4 (4) Können Schüler der Klassenstufe 9, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen im Realschulbildungsgang voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 in den Hauptschulbildungsgang überwechseln. § 29 Absatz 1a bleibt unberührt.

§ 3 § 5