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§ 2 SOOSA (Sachsen) — Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. Ab der Klassenstufe 5 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich gemäß § 6 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet.

(2) Die Schulen bieten im Wahlbereich für besonders leistungsbereite Schüler ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. Über die Angebote im Wahlbereich hinaus können die Schulen in allen Klassenstufen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen.

(3) Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger bestimmt. In der vertieften sportlichen Ausbildung tritt der Profilsport an die Stelle des Wahlbereichs. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten welche Sportarten angeboten werden. Dabei werden Schwerpunktsportarten für eine Dehnung im Sinne von § 31 Absatz 2 bestimmt.

(4) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine tänzerische Ausbildung durch die Hochschule umfasst. Das Angebot einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 bleibt davon unberührt. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 9.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgewählte Oberschulen, an denen der besondere Bildungsweg Produktives Lernen eingerichtet wird. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 10.