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SOOSA

§ 31 Freiwillige Wiederholung und Schulzeitdehnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/31#abs-1 (1) Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. Hat ein Schüler über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/31#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schüler der Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen auf drei Schuljahre genehmigen, wenn es für die leistungssportliche Entwicklung des Schülers erforderlich ist. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufen aus. An der jeweiligen Abschlussprüfung kann der Schüler nur im letzten Jahr der Dehnung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/31#abs-3 (3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 30 § 32