Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 101 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/101#abs-1 (1) Bei Schulen, die bereits vor dem 1. August 2018 eine vertiefte sportliche Ausbildung durchgeführt haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 als erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/101#abs-2 (2) Bei Schulen, die vor dem 1. August 2018 an dem als Schulversuch durchgeführten besonderen Bildungsangebot „Produktives Lernen im Freistaat Sachsen“ teilgenommen haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 als erteilt.

Dresden, den 11. Juli 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport

Prof. Dr. Roland Wöller

§ 100