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§ 101 SOOSA (Sachsen) — Übergangsregelungen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Schulen, die bereits vor dem 1. August 2018 eine vertiefte sportliche Ausbildung durchgeführt haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 als erteilt.

(2) Bei Schulen, die vor dem 1. August 2018 an dem als Schulversuch durchgeführten besonderen Bildungsangebot „Produktives Lernen im Freistaat Sachsen“ teilgenommen haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 als erteilt.

Dresden, den 11. Juli 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport

Prof. Dr. Roland Wöller