(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn
1. die Abiturprüfung bestanden wurde und
2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 48 Absatz 3 erfüllen.