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§ 67 SOGYA (Sachsen) — Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1. die Abiturprüfung bestanden wurde und

2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 48 Absatz 3 erfüllen.