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# § 55 SOGYA (Sachsen) — Fachprüfungskommissionen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Fachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm berufene andere Lehrkraft als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2. eine Fachlehrkraft, in der Regel die den Kurs unterrichtende Fachlehrkraft, und

3. eine weitere Fachlehrkraft, zugleich als Schriftführerin oder Schriftführer.

Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.

(3) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied in einer Fachprüfungskommission sein.

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Zitiervorschlag: § 55 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/55

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