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# § 54 SOGYA (Sachsen) — Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, soweit die Schulaufsichtsbehörde keine andere Festlegung trifft,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender, wenn sie oder er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,

3. die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater,

4. zwei weitere Lehrkräfte der Schule, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,

2. zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,

3. Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung,

4. Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,

5. Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation, der Durchschnittsnote und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,

6. Entscheidung in den Fällen des § 65,

7. Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

(4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

(5) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

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Zitiervorschlag: § 54 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/54

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