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# § 34 SOGYA (Sachsen) — Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie nicht gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes das Gymnasium verlassen müssen.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Die Schülerin/der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

(3) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 52 Satz 2 nicht erfüllt werden können.

(4) Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.

(5) Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(6) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.

(7) Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 52 zu stellen. Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.

(8) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 34 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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