(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens für 1 Schulhalbjahr teilzunehmen.
(2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.