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SOGES§ 27 Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-1 (1) Leistungsnachweise erbringen die Schülerinnen und Schüler in Form von
1. Klassenarbeiten und Klausuren,
2. Komplexen Leistungen,
3. Kurzkontrollen und sonstigen Leistungen und
4. der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 30.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-2 (2) In den Klassenstufen 1 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Gruppe oder Klasse sowie der einzelnen Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-3 (3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. Diese können auch fachpraktische Teile enthalten. Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-4 (4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-5 (5) In der Klassenstufe 9 des Hauptschulanforderungsniveaus und in der Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus kann von der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. Sie wird durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-6 (6) Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation, sofern diese nicht bereits in der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau erbracht wurde. Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach, in dem sie oder er die Komplexe Leistung erbringen will. Für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung .
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/27#abs-7 (7) Kurzkontrollen und sonstige Leistungen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer. Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.