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SOGES

§ 2 Aufbau der Gemeinschaftsschule und Kooperation mit Grundschulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/2#abs-1 (1) Die Klassenstufe 1 knüpft an die vorschulischen Erfahrungen der Kinder an. Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die gymnasiale Oberstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/2#abs-2 (2) Bei Kooperation mit einer Grundschule gemäß § 7a Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes soll die kooperierende Grundschule in räumlicher Nähe der Gemeinschaftsschule liegen. In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere Regelungen für den Übergang von der kooperierenden Grundschule zur Gemeinschaftsschule zu treffen. Dabei kann vereinbart werden, dass Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Grundschule bei Kapazitätsengpässen vorrangig berücksichtigt werden. Über die Kooperationsvereinbarung gemäß § 7a Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Schulgesetzes entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die kooperierende Grundschule und die Gemeinschaftsschule stimmen ihre Schulprogramme ab.

§ 1 § 3