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SOGES

§ 49 Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/49#abs-1 (1) Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 63 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler können auch einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erwerben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/49#abs-2 (2) Inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Gemeinschaftsschule enthält.

§ 48 § 50