(1) Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 63 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler können auch einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erwerben.
(2) Inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Gemeinschaftsschule enthält.