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# § 49 SOGES (Sachsen) — Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 63 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. Die Schülerinnen und Schüler können auch einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erwerben.

(2) Inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Gemeinschaftsschule enthält.

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Zitiervorschlag: § 49 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/49

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