Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 48 Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.