Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 21 Inklusiver Unterricht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/21#abs-1 (1) § 16 der Schulordnung Grundschulen gilt für die Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/21#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 1 und 3 der Schulordnung Förderschulen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/21#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, Biologie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/21#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung).