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# § 21 SOGES (Sachsen) — Inklusiver Unterricht

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 16 der Schulordnung Grundschulen gilt für die Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 1 und 3 der Schulordnung Förderschulen entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, Biologie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung).

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung).

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Zitiervorschlag: § 21 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/21

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