Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 22 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-1 (1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. Abweichend davon gilt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung in der Primarstufe § 16 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen und in der Sekundarstufe I § 22 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-2 (2) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-3 (3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler
1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt die Lehrerin oder der Lehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-5 (5) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von den jeweiligen Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten, Klausuren und Kurzkontrollen. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-6 (6) Die Fachkonferenz beschließt ab Klassenstufe 5 zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der verschiedenen Leistungen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-7 (7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Lehrerin oder der Lehrer den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/22#abs-8 (8) Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner Leistungen anzugeben.