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SOGES

§ 16 Fremdsprachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-1 (1) Erste Fremdsprache ist Englisch. Sie wird ab der Klassenstufe 3 unterrichtet. Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-2 (2) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-3 (3) Bis zum Ende der Klassenstufe 5 können die Eltern aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache wählen, die ab der Klassenstufe 6 auf gymnasialem Anforderungsniveau unterrichtet wird. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn

1. die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem der Schüler oder die Schülerin sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat,

2. keine der nicht gewählten Fremdsprachen von dem Schüler oder der Schülerin voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann,

3. die gewählte Fremdsprache für einen Schüler oder eine Schülerin die Herkunftssprache ist oder

4. bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-5 (5) Für Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Anforderungsniveaus, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Unterricht in der zweiten Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt die Regelung zur zweiten Fremdsprache gemäß § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-6 (6) Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache,

1. deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,

2. für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 5 nicht angeboten werden kann,

3. für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und

4. die in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 der Gemeinschaftsschule wechseln,

können auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/16#abs-7 (7) Für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gilt § 19 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.

§ 15 § 17