Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 18 Zusätzliche schulische Veranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/18#abs-1 (1) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/18#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In diesen erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/18#abs-3 (3) Für unterrichtsergänzende Förderangebote (Ganztagsangebote) gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.