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§ 18 SOGES (Sachsen) — Zusätzliche schulische Veranstaltungen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In diesen erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

(3) Für unterrichtsergänzende Förderangebote (Ganztagsangebote) gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.