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# § 18 SOGES (Sachsen) — Zusätzliche schulische Veranstaltungen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In diesen erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

(3) Für unterrichtsergänzende Förderangebote (Ganztagsangebote) gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/18

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