Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 29 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/29#abs-1 (1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. Sie beinhalten nach Maßgabe des § 25:
1. Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
2. ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3. verbale Einschätzungen.
Eine verbale Einschätzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 8 kann aufgenommen werden. An der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird Betragen nicht bewertet. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld »Bemerkungen« einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/29#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zu den adaptiven Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, insbesondere Aussagen zu konzeptionellen, sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten, zu den kognitiven Leistungen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen. Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerinnen und Schüler beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/29#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes einschließt. Es enthält keine Noten. Schülerinnen und Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen. Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Schülerinnen und Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/29#abs-4 (4) Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit ist oder auf eine Benotung verzichtet wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/29#abs-5 (5) Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse der Schulentlassung sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. Auf Jahres- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Absatz 6 und 7, § 34a Absatz 3 sowie § 34b Absatz 1 und 4 unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/29#abs-6 (6) Bei regelmäßigem Besuch des Unterrichts der Berufsschule einschließlich der Berufspraktika wird auf dem Abschlusszeugnis der Klassenstufe B 10 folgender Vermerk eingetragen: „Die Berufsschulpflicht der Schülerin/des Schülers wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.