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SOFS§ 28 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/28#abs-1 (1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Leistungsbewertung wird nach Maßgabe des § 25 ausgewiesen. Ab der Klassenstufe 2 können die zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird. Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/28#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/28#abs-3 (3) Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. Auf Halbjahresinformationen unterschreibt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses.