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SOFS§ 34b Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34b#abs-1 (1) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
1. die Komplexe Leistung gemäß § 26 Absatz 6 mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht hat und
2. am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34b#abs-2 (2) Für den Notenausgleich gilt, dass
1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik, Arbeitslehre und Hauswirtschaft die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer,
2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach
ausgeglichen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34b#abs-3 (3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34b#abs-4 (4) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende der Berufsbildungsstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Absatz 1 erfüllt.