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§ 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-1 (1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers, den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. Sie soll ermutigen und den Leistungswillen stärken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-2 (2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 werden die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Förderschule auf die Benotung allmählich vorbereitet. In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2. Ab der Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch bewertet. Das Fach Englisch wird ab der Klassenstufe 4 benotet. Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-3 (3) Bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler aus. Im Übrigen orientiert sich in den Klassenstufen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-4 (4) Auf eine Benotung wird verzichtet:

1. bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und

2. in den Klassenstufen 5 und 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Fach Englisch.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-5 (5) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Klassenstufe 2 vorwiegend mündliche Leistungen benotet. Im Fach Englisch in Klassenstufe 7 werden vorwiegend mündliche Leistungen benotet. Für das Fach Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht wird eine Note erteilt. Im Fach Arbeitslehre und Hauswirtschaft ergänzen verbale Einschätzungen die Benotung, soweit der Lehrplan dies vorsieht. Diese finden im Jahreszeugnis und in der Halbjahresinformation Berücksichtigung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-6 (6) Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-7 (7) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Notenbewertung Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung

1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-8 (8) Anforderungen im Sinne des Absatzes 7 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-9 (9) Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-10 (10) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers benotet.

1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.

2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.

3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.

4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/25#abs-11 (11) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnotenbewertung Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung

1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;

2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist;

3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;

4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist;

5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei ist der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für ihre oder seine Förderung beinhalten.

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