Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 2 Schutzgegenstände

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/2#abs-1 (1) Der Nationalpark hat eine Größe von rund 9 350 ha. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst rund 28 750 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/2#abs-2 (2) Die äußeren Grenzen der Nationalparkregion und die Lage des Nationalparkes in der Nationalparkregion werden grob in Anlage 1 beschrieben und in Anlage 2 auf einer Karte im Überblick dargestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Nationalparkes sowie die in § 5 aufgeführten Zonen innerhalb des Nationalparkes und die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den in Anlage 3 benannten Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze der Schutzgebiete ist die Linienaußenkante. Sofern Straßen, Wege oder Bahnlinien die äußere Grenze der Nationalparkregion bilden, liegen diese außerhalb der Schutzgebiete. Die Grenzen der Zonen innerhalb des Nationalparkes verlaufen entlang der Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur. Maßgeblich ist jeweils die Darstellung in der Karte mit dem größten Maßstab.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/2#abs-4 (4) Die in Anlage 3 benannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2, Raum 390, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/2#abs-6 (6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der obersten Naturschutzbehörde sowie bei der höheren Naturschutzbehörde und im Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3