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# § 18 SN-5449 (Sachsen) — Nationalparkgemeinde

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1, die sich den Zielen und Grundsätzen des Nationalparkes durch schriftliche Vereinbarung mit dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz verpflichten, können nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde die nicht-amtliche Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen.

(2) Angebote des Nationalparkes gemäß § 4 Abs. 4 sollen vorrangig in den Nationalparkgemeinden wirksam werden.

(3) Die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ kann aberkannt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr nicht erfüllt wurden.

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Zitiervorschlag: § 18 SN-5449 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/18

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