Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 17 Fachliche Beratung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/17#abs-1 (1) Zur Beratung der obersten Naturschutzbehörde über grundsätzliche Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Nationalparkregion wird ein Sachverständigenrat gebildet. Die Berufung der Mitglieder und die Geschäftsführung liegen bei der obersten Naturschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/17#abs-2 (2) Zur Unterstützung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Nationalparkrat gebildet. Der Nationalparkrat wirkt insbesondere mit bei
1. der Erarbeitung und Umsetzung von Planungen und Konzeptionen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und
2. der Auswahl der jährlichen Maßnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz zur Entwicklung der Nationalparkregion.
Der Nationalparkrat kann weitere Planungen und Maßnahmen in der Nationalparkregion anregen, Empfehlungen zur schutzzweckgerechten Entwicklung des Gebietes aussprechen sowie sich über fachliche Stellungnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz unterrichten lassen und dazu Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/17#abs-3 (3) Dem Nationalparkrat gemäß Absatz 2 gehören je ein Vertreter des Landkreises Sächsische Schweiz und der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden an, soweit sie auf eine Mitarbeit im Nationalparkrat nicht verzichten. Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. Die Geschäftsführung des Nationalparkrates kann dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz übertragen werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/17#abs-4 (4) Zur Abstimmung von Angelegenheiten, welche die Planungen nach § 14 Abs. 4 sowie deren Umsetzung betreffen, wird eine ständige Arbeitsgruppe gebildet. Der Arbeitsgruppe gehören je ein von der jeweiligen Interessengruppe legitimierter Vertreter der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden, des Staatsbetriebes Sachsenforst und der Naturschutzfachbehörde sowie der vor Ort aktiven Wander- und Bergsportverbände, der anerkannten Naturschutzverbände und der Tourismusvereine an. Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. Die Geschäfts- ordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde.