(1) Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1, die sich den Zielen und Grundsätzen des Nationalparkes durch schriftliche Vereinbarung mit dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz verpflichten, können nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde die nicht-amtliche Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen.
(2) Angebote des Nationalparkes gemäß § 4 Abs. 4 sollen vorrangig in den Nationalparkgemeinden wirksam werden.
(3) Die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ kann aberkannt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr nicht erfüllt wurden.