Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …Artikel 18 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/18#abs-1 (1) Die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 30. April 1992 (Pharmazeutische Zeitung vom 30. April 1992, S. 90) in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Satzung im Sinne von Artikel 10 mit folgender Maßgabe:
1. Die Kammerversammlung nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung gilt in ihrer jeweiligen Zusammensetzung als Vertreterversammlung im Sinne von Artikel 4, bis eine neue Vertreterversammlung nach diesem Staatsvertrag gewählt ist.
2. Der Verwaltungsausschuß nach § 8 und der Aufsichtsausschuß nach § 7 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung gelten als Verwaltungsausschuß und Aufsichtsausschuß im Sinne der Artikel 6 und 7, bis ein Verwaltungsausschuß und ein Aufsichtsausschuß nach diesem Staatsvertrag gewählt sind.
3. Die Vorsitzenden der Kammerversammlung nach § 4 Abs. 2 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung gelten als Vorsitzende der Vertreterversammlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 3, bis neue Vorsitzende nach diesem Staatsvertrag gewählt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/18#abs-2 (2) Die Neuwahl der Organe nach Maßgabe des Staatsvertrages und eine Anpassung der Satzung an die Vorgaben des Staatsvertrages sind bis 30. Juni 1996 vorzunehmen.