Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 17 Vollstreckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/17#abs-1 (1) Die Sächsische Landesapothekerkammer ist Vollstreckungsbehörde für das Versorgungswerk im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem für den Ort der Vollstreckungshandlung geltenden Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/17#abs-2 (2) Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

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