Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 7 Aufsichtsausschuß

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/7#abs-1 (1) Der Aufsichtsausschuß besteht nach Maßgabe der Satzung aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern; Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte und für deren Amtszeit gewählt; sie bleiben im Amt, bis ein neuer Aufsichtsausschuß gewählt ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht Mitglieder des Aufsichtsausschusses sein. Der Aufsichtsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses; beide sollen nicht derselben Landesapothekerkammer angehören. Artikel 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/7#abs-2 (2) Der Aufsichtsausschuß überwacht die Geschäftstätigkeit und prüft den Jahresabschluß sowie den Lagebericht. Er nimmt die ihm durch Satzung nach Artikel 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben wahr. Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsausschuß nicht übertragen werden.

Artikel 6 Artikel 8