Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 8 Rechts- und Versicherungsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/8#abs-1 (1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/8#abs-2 (2) Die Versicherungsaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/8#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden führen die Aufsicht unbeschadet des nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Einvernehmens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen und informieren dieses über wichtige aufsichtsrechtliche Vorgänge und Maßnahmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde leitet dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen insbesondere den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers zu.

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