Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 10 Satzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/10#abs-1 (1) Das Versorgungswerk regelt seine wesentlichen Angelegenheiten durch Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/10#abs-2 (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft und die Voraussetzungen der Erhaltung und Aufstockung von Versorgungsanwartschaften,

2. Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie über die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit, Zahlung und Stundung, Niederschlagung sowie Erlaß und über die Erstattung von Beiträgen sowie die Verzinsung der Beitragserstattungsansprüche,

3. Entstehen, Höhe, Erlöschen, Fälligkeit, Verzinsung und Zahlungsweise der Leistungen an Mitglieder und andere Bezugsberechtigte sowie die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,

4. freiwillige Leistungen,

5. das Versorgungsverfahren,

6. das Geschäftsjahr,

7. Aufgaben, Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit und Einberufung der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

8. den Sitz des Versorgungswerks.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/10#abs-3 (3) Die sächsischen Aufsichtsbehörden führen vor der Genehmigung der Satzung und vor Änderungen der Satzungen das Einvernehmen des zuständigen Ministeriums des Freistaates Thüringen herbei. Die Satzung über das Versorgungswerk kann von der Aufsichtsbehörde nur genehmigt werden, wenn sie die Voraussetzungen enthält, die für eine Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Satzung und ihre Änderungen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/10#abs-4 (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts anderes bestimmt ist.

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