Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 11 Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/11#abs-1 (1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen. Pflichtmitglieder sind auch nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die Mitglieder einer der beiden Kammern sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/11#abs-2 (2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn

1. die Berufstätigkeit in fortgeschrittenem Alter aufgenommen wird,

2. eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk besteht,

3. unselbständig tätige Berufsangehörige nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind,

4. der Berufsangehörige nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist,

5. die Berufstätigkeit nur vorübergehend ausgeübt oder für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten eingestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/11#abs-3 (3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht.

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