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# Artikel 11 SN-5345 (Sachsen) — Mitgliedschaft

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen. Pflichtmitglieder sind auch nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die Mitglieder einer der beiden Kammern sind.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn

1. die Berufstätigkeit in fortgeschrittenem Alter aufgenommen wird,

2. eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk besteht,

3. unselbständig tätige Berufsangehörige nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind,

4. der Berufsangehörige nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist,

5. die Berufstätigkeit nur vorübergehend ausgeübt oder für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten eingestellt wird.

(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft nicht.

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Zitiervorschlag: Artikel 11 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/11

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