Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/12#abs-1 (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/12#abs-2 (2) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/12#abs-3 (3) Die Satzung kann zulassen, daß zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden.

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