Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

die Errichtung von Jagdeinrichtungen;

die Mahd von Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres;

die Kalkung auf den Flurstücken 789 und 796/3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

§ 4 § 6