Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:

die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben: Düngung mit bis zu 15 Tonnen Festmist je Hektar höchstens aller zwei Jahre auf dem Flurstück 796/3 und nördlich vom Bach auf dem Flurstück 789;

Nachbeweidung mit Rindern oder Schafen mit maximal einer Großvieheinheit pro Hektar auf dem Flurstück 789;

Bewirtschaftung als Mähweide mit maximal einer Großvieheinheit (Rinder, Schafe) pro Hektar auf den Flurstücken 796/3 und 798/3;

Mahd auf den Flurstücken 789 und 796/3 bereits ab 20. Juni.

Die die Landwirtschaft betreffenden Verbote gelten im Übrigen nicht für Flächen, auf denen ein gleichartiges naturschutzverträgliches Nutzungsregime aufgrund vertraglicher Regelungen mit der Naturschutzbehörde erreicht wird.

die Nutzung und die Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;

die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;

die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Einrichtungen der Besucherinformation;

Vermessungsarbeiten nach den jeweils geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;

das Betreten des auf Teilfläche 2 entlang der deutsch-tschechischen Grenze angelegten Knüppelwegs.

§ 5 § 7