Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:
die Erhaltung eines überregional bedeutsamen Offenlandgebiets in den Kammlagen des westlichen Mittelerzgebirges mit bedeutenden Bergmähwiesen und Borstgrasrasen in enger Verzahnung mit Nieder- und Zwischenmooren, kleinflächigen Bergheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Quellfluren;
die Erhaltung und zielgerichtete Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-RL wie artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*, prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL),
Bergmähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);
die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 2 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften regionaltypischen Lebensgemeinschaften und Biotope, insbesondere der Bachläufe, Zwergstrauchheiden, montanen Hochstaudenfluren, der soligenen Hangmoore und Braunseggensümpfe, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;
die Erhaltung und Mehrung der Bestände wildlebender, gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Schmalblättriges Wollgras, Rundblättriger Sonnentau, Geflecktes Knabenkraut, Wenigblütige Segge, Gemeines Fettkraut, Wald-Läusekraut, Berg-Wohlverleih, Mondrautenfarn, Gemeines Zittergras, Sudeten-Hainsimse und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im NSG vorhandenen Lebensraumtypen als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen, mit zum Teil stark gefährdeten Schmetterlingsarten wie Braunfleckiger Perlmuttfalter, Hochmoor-Perlmuttfalter, Wachtelweizen-Scheckenfalter, Gemeiner Scheckenfalter und Rundaugen-Mohrenfalter sowie für wiesenbrütende Vogelarten wie Braunkehlchen und Wiesenpieper;
die Erhaltung eines landschaftsästhetisch einzigartigen, offenen, extensiv bewirtschafteten, blumenreichen Wiesengebiets innerhalb eines hauptsächlich von Wald geprägten Teils im oberen westlichen Mittelerzgebirge wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Biozönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 tragen den durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.