(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
die Errichtung von Jagdeinrichtungen;
die Mahd von Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres;
die Kalkung auf den Flurstücken 789 und 796/3.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.