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§ 5 SN-5002 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalt

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

die Errichtung von Jagdeinrichtungen;

die Mahd von Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres;

die Kalkung auf den Flurstücken 789 und 796/3.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.