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# § 5 SN-5002 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalt

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

die Errichtung von Jagdeinrichtungen;

die Mahd von Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres;

die Kalkung auf den Flurstücken 789 und 796/3.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

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Zitiervorschlag: § 5 SN-5002 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5002/5

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