Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/4#abs-1 (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:
Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln,
Feuchtbiotope (Feuchtwiesen, Moore, Bruchwälder und bachbegleitende Wälder) zu entwässern oder durch meliorative Eingriffe zu beeinträchtigen,
stehende oder fließende naturnahe Gewässer (im Sinne von § 2 des Sächsischen Wassergesetzes ) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen,
Torf abzubauen.