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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/4#abs-1 (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:

Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln,

Feuchtbiotope (Feuchtwiesen, Moore, Bruchwälder und bachbegleitende Wälder) zu entwässern oder durch meliorative Eingriffe zu beeinträchtigen,

stehende oder fließende naturnahe Gewässer (im Sinne von § 2 des Sächsischen Wassergesetzes ) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen,

Torf abzubauen.

§ 3 § 5