Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/3#abs-1 (1) Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ dient der Sicherung eines von ausgedehnten Waldheiden und dazwischenliegenden kleineren Offenflächen geprägten Raumes von hoher landschaftlicher und ökologischer Bedeutung und seiner Erhaltung als Erholungsraum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/3#abs-2 (2) Besondere Schutzzwecke sind:
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere das ökologische Wirkungsgefüge von Feuchtbiotopen (Moore, Bruchwälder, Feuchtwiesen), stehenden und fließenden Gewässern und naturnahen Waldbereichen zu erhalten, zu verbessern und wiederherzustellen,
naturnahe Flächen und Strukturen vor Zerstörung, Beschädigung, nachhaltiger Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes zu schützen und insbesondere weitere Grundwasserabsenkungen zu verhindern,
heimische wildlebende Tiere und freiwachsende Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als wichtige Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen beziehungsweise historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen,
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten,
die naturbedingte Erholungseignung der Landschaft zu bewahren, zu verbessern und wiederherzustellen.