Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 5 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/5#abs-1 (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/5#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen,
Errichtung oder Änderung von Einfriedungen,
Verlegen oder Verändern von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art,
Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen sowie das Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der zugelassenen Plätze,
dauerhafte Nutzungsänderung von Flächen,
Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen oder anderen Verkehrsanlagen,
Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, soweit nicht bereits durch § 4 Nr. 4 verboten,
Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung eines Grundstückes erforderlich sind,
Anlage oder Veränderung von Stätten für Spiel und Sport einschließlich Motorsportanlagen und Flugplätzen,
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln,
Erstaufforstung, Umwandlung von Wald, Anlage von Kleingärten,
Eingriffe in Schilf- und Röhrichtbestände,
Eingriffe in bachbegleitende Gehölze, Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen in der freien Landschaft,
Anlage oder Veränderung von fließenden oder stehenden Gewässern,
Bau von Kläranlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/5#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ergangen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4915/5#abs-5 (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt.
Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.